Rz. 55

Bei den Kosten im Zusammenhang mit einer Streitverkündung und einem sich ggf. anschließenden Beitritt ist zu unterscheiden. Die Streitverkündung selbst gehört für den Rechtsanwalt des Streitverkünders zum Rechtszug und wird daher durch die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG mit abgegolten. Zustellungen an Streitverkündete fallen – ohne Rücksicht auf einen sich anschließenden Beitritt – unter die zehn auslagenfreien Zustellungen nach Nr. 9002 KV-GKG.[70] Im Übrigen sind die Kosten der Streitverkündung keine Kosten des Rechtsstreits, sondern fallen dem Streitverkünder zur Last, weil er seine Interessen gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber dem Prozessgegner wahrnimmt.[71] Die Kosten des Zwischenstreits nach § 71 ZPO sollen bei Zulassung der Nebenintervention der widersprechenden und bei Zurückweisung des Beitritts dem Streitverkündungsempfänger zur Last fallen.[72]

 

Rz. 56

Tritt der Streitverkündungsadressat bei, hat er grundsätzlich mit den Kosten des Rechtsstreits nichts zu tun. Die Kostengrundentscheidung ist nach allgemeinen Regeln zwischen den Parteien vorzunehmen. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die Kosten des beigetretenen Streithelfers in der Kostengrundentscheidung einer der Parteien aufgegeben werden können. Dies beantwortet § 101 ZPO. Danach hat der Gegner der vom Streithelfer unterstützten (Haupt-)Partei die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat, wenn und soweit er den Rechtsstreit verliert. Hingegen muss der Streithelfer seine Kosten selbst tragen, wenn die von ihm unterstützte Partei den Rechtsstreit verliert. Bei Abschluss eines Vergleichs aller Beteiligten muss der Streithelfer darauf achten, dass seine Kosten mitgeregelt werden. Anderenfalls ist zu differenzieren: Regelt ein Vergleich, dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugestimmt hat, nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits, ohne die Kosten der Nebenintervention zu erwähnen, schließt dies regelmäßig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten aus.[73] Beenden die Parteien den Rechtsstreit hingegen durch einen Vergleich ohne Beteiligung des Streithelfers, richtet sich dessen Kostenerstattungsanspruch nach der im Vergleich geregelten Kostentragungspflicht.[74] Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu.[75]

[70] OLG Hamburg JurBüro 2016, 643.
[71] BGH NJW 2011, 1078, 1080.
[72] Zöller/Althammer, § 71 Rn 7.

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