Rz. 348

Die Schlussbesteuerung gem. § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KStG hat zur Folge, dass die Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG entsprechend anzuwenden ist. Diese erfährt nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KStG jedoch eine Modifikation, indem statt des nach § 11 Abs. 3 KStG als Abwicklungs-Endvermögen bezeichneten nach der Abwicklung zur Verteilung kommenden Vermögens der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens für die Ermittlung des Gewinns nach § 11 Abs. 2 KStG maßgeblich ist. Auch die in selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern (einschließlich Geschäfts- und Firmenwert) ruhenden stillen Reserven sind damit nach herrschender Ansicht der Schlussbesteuerung zu unterwerfen.[374] Nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 11 KStG ergibt sich danach folgendes Berechnungsschema für den der Schlussbesteuerung unterliegenden Gewinn:[375]

 
Vermögen im Zeitpunkt des Verlustes der unbeschränkten Steuerpflicht (gemeiner Wert), § 12 Abs. 3 Satz 3 KStG (…) EUR
abzgl. darin enthaltener steuerfreier Vermögensmehrungen gem. § 11 Abs. 3 KStG[376] (…) EUR
= Endvermögen (…) EUR
Vermögen lt. Schlussbilanz (Steuerbilanzwerte), § 11 Abs. 4 Satz 1 KStG (…) EUR
abzgl. im Schlusswirtschaftsjahr ausgeschütteter Gewinne für vorangegangene Wirtschaftsjahre, § 11 Abs. 4 Satz 3 KStG[377] (…) EUR
= Anfangsvermögen (…) EUR
= Schlussgewinn (= Endvermögen – Anfangsvermögen) (…) EUR
abzgl. abziehbarer Aufwendungen im Schlusswirtschaftsjahr, § 11 Abs. 6 KStG[378] (…) EUR
zzgl. nicht abziehbarer Aufwendungen im Schlusswirtschaftsjahr, § 11 Abs. 6 KStG[379] (…) EUR
= der Schlussbesteuerung unterliegende Schlussgewinn (…) EUR

Dadurch, dass eine Verlegung des Sitzes bzw. der Geschäftsleitung in einen anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat nach der Regelung des § 12 Abs. 3 KStG nun nicht mehr unweigerlich die Schlussbesteuerung zur Folge hat, wurden erhebliche europarechtlich motivierte Bedenken ausgeräumt. Stattdessen findet in EU-Fällen die allgemeine Entstrickungsbesteuerung Anwendung. Die h.M. bezweifelt allerdings, dass de lege lata bei einer Sitzverlegung die Möglichkeit besteht, die Besteuerung der stillen Reserven nach § 4g EStG über einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen.[380] Mit Inkrafttreten des ATAD-UmsG kommt allerdings § 4g EStG für alle noch offenen Fälle auch zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nur beschränkt steuerpflichtig ist.

[374] Vgl. Haase, IstR 2004, 232, 234; Lampert, in: Gosch, KStG, § 12 Rn 104; Stalbold, in: Gosch, KStG, § 11 Rn 70; a.A. Streck, KStG, § 12 Anm. 5.
[375] Vgl. Pfirrmann, in: Blümich, KStG, § 12 Rn 110.
[376] Z.B. nach DBA, § 3 EStG oder § 8b KStG.
[377] Insbesondere nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
[378] Insbesondere Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.
[379] Z.B. nach § 3c EStG oder § 8b Abs. 3 bzw. 5 KStG, § 10 KStG.
[380] Vgl. Kahle/Beinert, FR 2015, 585, 586, m.w.N.

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