Rz. 344

Ist eine GmbH lediglich wegen ihrer inländischen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig, während sich ihr Sitz bereits in einem Drittstaat befindet, bedarf es nur der Verlegung der Geschäftsleitung in das Ausland, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu beenden und die Schlussbesteuerung nach § 12 Abs. 3 KStG auszulösen.[371]

[371] Lampert, in: Gosch, KStG, § 12 Rn 146–149.

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