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Die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen ist als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses und damit als Rechtfertigungsgrund anerkannt.[22] Allerdings ist im jeweils konkreten Fall zu prüfen, ob nicht der in der Amtshilfe-Richtlinie[23] vorgesehene Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden ausreicht.

[22] EuGH, Urt. v. 15.5.1997, Rs. C-250/95 (Futura Participations), Slg. 1997, I-2471.
[23] Richtlinie 77/799/EWG des Rates v. 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl EG Nr. L 336, S. 15, mittlerweile ersetzt durch die Kooperationsrichtlinie (DAC) vom 15.02.2011, 2011/16/EU, ABl. Der EU L 64/1.

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