Rz. 342

Durch die Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung über die Grenze in einen Drittstaat gehen beide Anknüpfungspunkte für die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland verloren. Die Voraussetzungen für eine Schlussbesteuerung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 KStG sind allerdings nur erfüllt, wenn die Gesellschaft als Folge der Sitzverlegung nicht mehr in der EU bzw. im EWR unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.[369]

[369] Vgl. Lampert, in: Gosch, KStG, § 12 Rn 143 f., 146–149.

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