Rz. 70
Ziel der in ihrer ursprünglichen Form bereits 1990 verabschiedeten Fusions-Richtlinie[66] ist die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des gemeinsamen Marktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene durch Erleichterung der Verlagerung und Umstrukturierung der Unternehmenstätigkeit innerhalb der EU. Die Umstrukturierungen sollen nicht durch Liquiditätsbelastungen infolge von Gewinnrealisation und den damit verbundenen Steuerzahlungen beschränkt werden. Andererseits führt eine grenzüberschreitende Fusion zum Wegfall der übertragenden Gesellschaft als Steuersubjekt, so dass gleichzeitig sichergestellt werden muss, dass das Steueraufkommen des bisherigen Ansässigkeitsstaates der übertragenden Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Umstrukturierung nicht negativ beeinflusst wird.
Rz. 71
Die Fusions-Richtlinie erreicht das Ziel der Sicherung des Steueraufkommens dadurch, dass die steuerneutrale Übertragung nur unter der Bedingung möglich ist, dass das übertragene Betriebsvermögen nach der Übertragung einer Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft im Staat der übertragenen Gesellschaft zuzurechnen ist. Die für die Unternehmen wichtige Steuerneutralität sichert die Fusions-Richtlinie dadurch, dass sie die stillen Reserven nicht aufgrund der jeweiligen Umstrukturierungsmaßnahme aufdeckt und sofort besteuert, sondern die Besteuerung von stillen Reserven bis zum Zeitpunkt ihrer Realisierung, der i.d.R. durch die Veräußerung von Anteilen oder Unternehmensteilen eintritt, aufschiebt.[67]
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