Rz. 206

Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils wird von der deutschen Finanzverwaltung abkommensrechtlich regelmäßig als Veräußerung einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 13 Abs. 2 OECD-MA behandelt (vgl. hierzu Rdn 265). Diese Behandlung erfolgt unabhängig davon, ob die Personengesellschaft von ihrem Sitzstaat abkommensrechtlich als transparent beurteilt wird oder nicht.[167]

[167] Vgl. Schmidt, Chr./Blöchle, in: Strunk/Kaminski/Köhler, OECD-MA Art. 23 A/B Rn 82 ff.; BMF-Schreiben v. 26.9.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 4.2.1.

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