Rz. 187

Die Veräußerung oder Aufgabe einer ausländischen Betriebsstätte der unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH wird steuerrechtlich im Ergebnis ebenso behandelt wie die laufenden Einkünfte aus dieser Betriebsstätte. Im Falle des Vorliegens eines DBA unterliegt ein etwaiger Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn damit der Freistellung von der deutschen Besteuerung entsprechend Art. 7 Abs. 1 OECD-MA, Art. 13 OECD-MA.[145] Ungeachtet dessen kann es in Einzelfällen zu Abgrenzungsproblemen insbesondere zwischen Art. 6 und 7 OECD-MA einerseits und Art. 13 OECD-MA andererseits kommen.[146]

[145] Wassermeyer, Art. 7 Rn 168, Art. 13 Rn 1.
[146] Wassermeyer, Art. 7 Rn 168, Art. 13 Rn 1.

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