Rz. 23

In dem Verfahren auf Zugang zu einem Benutzerkonto bei Facebook hatte Facebook gerügt, es sei unklar, was mit den Begriffen "Kommunikationsinhalte" und "Zugang" gemeint sei. So sei nicht erkennbar, ob die Klägerin nur Zugriff zu Kommunikationen oder bspw. auch auf hochgeladene Urlaubsfotos und ähnliche Inhalte erlangen wolle.[26]

 

Rz. 24

Diesen Einwand hat das KG zu recht nicht gelten lassen. Mit der Nennung des Benutzerkontos und der "darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte" hebt die Klägerin lediglich einen Aspekt der möglicherweise gespeicherten Inhalte hervor, beschränkt ihr Klagebegehren aber nicht auf dieses. Indem die Klägerin Zugang zu dem "vollständigen Benutzerkonto" verlangt, wird deutlich, dass es ihr um alle mit dem Benutzerkonto zugänglichen Inhalte geht, wie das KG zutreffend ausführt.[27]

 

Rz. 25

Auch das Zugangsverlangen ist hinreichend bestimmt. Mit dem Begriff "Zugang" ist ein bestimmter Zustand oder Erfolg beschrieben, dessen Eintritt im Facebook-Fall derzeit durch die Einrichtung des Gedenkzustands verhindert wird. Insoweit kann, wie oben ausgeführt (vgl. Rdn 22), auf die Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Klageantrags bei Beseitigung einer Störung oder eines Mangels zurückgegriffen werden.[28] Dazu das KG:

Zitat

"In den Fällen der Beseitigung einer Störung bzw. eines Mangels genügt es für die Bestimmtheit des Antrags, den begehrten Erfolg zu bezeichnen, während die Wahl zwischen mehreren zur Beseitigung geeigneter Mittel dem Schuldner verbleibt […]".

[26] Vgl. KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, dort B. 1. b), ZErb 2017, 225 = ZEV 2017, 386.
[27] KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, dort Rn 57, ZErb 2017, 225 = ZEV 2017, 386.
[28] Vgl. zu dieser Argumentation bereits Pruns, AnwaltZertifikat Erbrecht (juris), Ausgabe 4/2016, Anm. 2.

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