Rz. 19

Der Antrag auf "Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten" und auch die entsprechende Tenorierung im Urteil waren nach unserer Auffassung richtig gewählt.[21] Es mussten auch nicht die exakten Schritte aufgeführt werden, die Facebook hierzu vorzunehmen hatte.[22]

 

Rz. 20

Dafür spricht, dass die Zugangsgewährung ein ausreichend konkreter Erfolg ist, dessen Eintritt im Rahmen der Vollstreckung nachgeprüft werden kann. Die Zugangsgewährung ist regelmäßig eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.

 

Rz. 21

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein auf eine unvertretbare Handlung gerichteter Klageantrag die im Einzelnen vorzunehmenden Handlungen noch nicht genau benennt.[23] So ist es z.B. im Falle der Klage auf Beseitigung einer Störung oder eines Mangels anerkannt, dass die Angabe des begehrten Erfolges genügt. Es ist dann grundsätzlich dem Schuldner überlassen, wie er den Erfolg herbeiführt. Erst wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, geht das Recht zur Auswahl der konkret vorzunehmenden Handlung(en) auf ihn über. Anders ist es nur dann, wenn von vornherein nur eine bestimmte Maßnahme als geeignet erscheint, den Erfolg herbeizuführen. Insoweit hat der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung kein Wahlrecht.[24]

 

Rz. 22

Ähnlich kann man es auch im Fall der Zugangsgewährung zu einem E-Mail-Konto oder zu einem Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk sehen. Der Zugang zu einem genau benannten Nutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk oder bei einem E-Mail-Anbieter ist ein ausreichend bestimmter Erfolg,[25] dessen Eintritt nachgeprüft werden kann. Welche Maßnahmen der Anbieter ergreift, um den Zugang zu verschaffen, ist zunächst ihm überlassen. In der Zwangsvollstreckung können die Erben dann ggf. genaue Maßnahmen benennen, die geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen. Im Fall des Zugangs zu einem Benutzerkonto bei Facebook wäre das etwa die Rückversetzung des Benutzerkontos von dem Gedenkzustand in den Normalzustand. Bei einem E-Mail-Konto kann die Zugangsverschaffung bspw. durch die Zurücksetzung des alten Passworts sowie die Generierung und Übersendung eines neunen Passworts umgesetzt werden.

Würde man eine nähere Bestimmung der vorzunehmenden Handlungen verlangen, könnte zudem das Problem auftauchen, dass der Urteilstenor aufgrund von Änderungen im Anmeldungsverfahren des Anbieters oder aufgrund technischer Änderungen irgendwann überholt ist.

[21] Ausführliche Begründung bei Pruns, AnwZert 04/2016; vgl. dort auch zum folgenden Text.
[22] KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, dort B. 1. b), ZErb 2017, 225 = ZEV 2017, 386.
[23] Vgl. Pruns, AnwZert 04/2016; so jetzt auch KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, dort Abschnitt B. 1. b) bb), ZErb 2017, 225 = ZEV 2017, 386.
[24] Vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, § 253 ZPO Rn 13c m.w.N.
[25] So auch KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, dort B. 1. b), ZErb 2017, 225 = ZEV 2017, 386; vgl. zum Erfordernis des ausreichend bestimmten Erfolges für die Bestimmtheit des Klageantrags allgemein etwa BGH, Urt. v. 29.5.2009 – V ZR 15/08, NJW 2009, 2528.

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