Rz. 115

Während im Abrechnungsverhältnis die Umsatzsteuer in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, kann sich dies im Erstattungsverhältnis abweichend beurteilen. Auch hier gilt allerdings der Grundsatz, dass ein erstattungsberechtigter, jedoch zum Vorsteuerabzug nicht berechtigter Mandant die Umsatzsteuer ersetzt verlangen kann. Gerade im Rahmen der regelmäßig zur Anwendung kommenden Verzugsvorschriften ist die Umsatzsteuer dann ein (weiterer) Schaden.

 

Rz. 116

Anders verhält es sich aber, wenn der Mandant seinerseits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Das bringt § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO zum Ausdruck. Danach gilt, dass Umsatzsteuerbeträge nur zu berücksichtigen sind, wenn der Mandant die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Hierüber muss sich die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erklären. Das gilt als allgemeiner Grundsatz auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens.

 

Rz. 117

 

Hinweis

Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Mandant im Allgemeinen vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern ob die Vorsteuerabzugsberechtigung sich gerade auf den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bezieht. §§ 4, 15 UStG kennen hier eine Vielzahl von Ausnahmen, die bei Übernahme des Mandates geprüft werden sollten. Als wichtige Beispiele können die Gewährung und Vermittlung von Krediten oder Versicherungsleistungen genannt werden.

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