Rz. 42

Dem RA stehen zwei Abrechnungsmethoden zur Verfügung, nämlich das Abrechnen der konkret entstandenen Auslagen gem. Nr. 7001 VV RVG oder die pauschale Abrechnung gem. Nr. 7002 VV RVG. Der RA kann nach seinem Belieben entscheiden, nach welcher Methode er die Berechnung vornehmen will. Er ist sogar berechtigt, eine nachträgliche Änderung der Abrechnungsmethode vorzunehmen.[41] Für den RA sinnvoll ist ein Wechsel von Nr. 7002 VV RVG zu Nr. 7001 VV RVG, wenn er bemerkt, dass er mit der 20 %-igen Pauschale bzw. dem Höchstwert bei pauschaler Abrechnung eine Unterdeckung im Verhältnis zu den tatsächlich aufgewandten Auslagen erfährt.

 

Rz. 43

 

Hinweis

Das bedingt eine Dokumentation der Kosten im Einzelfall mit einer – möglichst automatisierten – Vergleichsrechnung, so dass die jeweils günstigere Abrechnungsmethode gewählt werden kann. Zwar verursacht die pauschale Abrechnung einen geringeren Aufwand, kann aber gerade bei langen Verfahren dazu führen, dass erhebliche Gebührenanteile für nicht abgerechnete Auslagen herangezogen werden.

 

Rz. 44

Ein Wechsel ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine nicht mehr abänderbare Entscheidung über die Höhe der Vergütung oder über die Höhe der vom Gegner zu erstattenden Kosten ergangen ist, z.B. ein Vollstreckungsbescheid, ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Auftraggeber i.S.v. § 11 RVG oder ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Gegner.

[41] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV 7001–7002 Rn 48.

1. Konkrete Auslagenabrechnung

 

Rz. 45

Bei der konkreten Auslagenabrechnung nach Nr. 7001 VV RVG kann der RA alle erstattungsfähigen Entgelte geltend machen, die ihm bei der Durchführung des Mandats entstanden sind und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das Erfassen der einzelnen Auslagenpositionen erfordert einen gewissen Verwaltungsaufwand und Disziplin aller in einer RA-Kanzlei tätigen RAe und Mitarbeiter, da die geführten Telefonate, die abgesandten Telefaxschreiben und das Porto für Briefsendungen sämtlich festzuhalten sind. Ansonsten wird eine Abrechnung nach Nr. 7001 VV RVG nicht korrekt möglich sein. Gem. § 10 Abs. 2 S. 2 RVG ist es zwar ausreichend, wenn der RA in seiner Rechnung den Gesamtbetrag der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angibt, allerdings muss der RA in der Lage sein, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages dem Auftraggeber auf Nachfrage aufzuschlüsseln. Softwareprogramme können die RA-Kanzlei bei der Erfassung, Speicherung und Abrechnung der einzelnen Auslagenpositionen unterstützen.

 

Rz. 46

 

Hinweis

Zu den konkret erstattungsfähigen Telekommunikationsdienstleistungen kann auch die entgeltliche Unterstützung in technischer Hinsicht, etwa durch eine dialergestützte Verarbeitung von In- oder Outboundgesprächen, gehören oder bei einer Vielzahl von Mandaten die Vorselektion der Anrufe durch ein Callcenter im Wege der Auftragsdatenverarbeitung, wenn etwa zunächst geklärt wird, ob der gegnerische Schuldner nur weitere Unterlagen anfordern möchte oder wegen einer gütlichen Einigung mit dem Rechtsanwalt den Kontakt sucht.

 

Rz. 47

Auf die konkret abgerechneten Auslagen hat der RA die gesetzliche Umsatzsteuer zu berechnen. Sind dem RA Brutto-Auslagen entstanden, hat er in seiner Rechnung die Auslagen zunächst auf Nettobasis auszuweisen und dann auf die Gebühren und Auslagen den Mehrwertsteuerbetrag zu addieren. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, den auf die Gebühren und Auslagen entfallenden Mehrwertsteueranteil in einer Summe der Berechnung zu entnehmen, um diesen Betrag als Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

 

Rz. 48

Die Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen und können deshalb konkret nach Nr. 7001 VV RVG abgerechnet werden.[42]

2. Pauschale Auslagenabrechnung

 

Rz. 49

In der Praxis wohl überwiegend, nicht zuletzt auch wegen der Vermeidung des zuvor beschriebenen Verwaltungsaufwandes, wird der pauschalen Abgeltung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG der Vorrang gegeben. Auch die pauschale Abrechnungsmethode setzt voraus, dass überhaupt entsprechende Auslagen entstanden sind. Dabei ist es ausreichend, wenn eine Art der Post- und Telekommunikationsauslagen entstanden ist, wie z.B. Porto für das Absenden eines Schriftsatzes oder ein Anruf des RA, der nicht über eine Flatrate abgerechnet wird.

Hat der RA den Mandanten im persönlichen Gespräch beraten, sind Auslagen nicht entstanden, so dass auch eine Pauschalberechnung gem. Nr. 7002 VV RVG ausscheidet. Auch die isolierte Übersendung der Vergütungsabrechnung löst die Auslage nicht aus. Was früher noch umstritten war, ist nun in Anm. zu Nr. 7001 VV RVG ausdrücklich geregelt: Die für die Übersendung der Vergütungsrechnung entstandenen Portokosten sind nicht ausreichend, um einen Auslagenersatz verlangen zu können. Wird gleichzeitig der wesentliche Inhalt der Beratung dokumentiert, liegt keine isolierte Geltendmachung der Vergütung vor, so dass die Auslage entsteht.

Die Auslagenpauschale wird mit 20 % der Gebühren erre...

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