Rz. 1

Dass der RA neben den Gebühren auch Auslagen verlangen kann, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 RVG. Danach setzt sich die anwaltliche Vergütung aus den Gebühren und den Auslagen zusammen. Das RVG unterscheidet bei den Auslagen zwischen allgemeinen Geschäftskosten und besonderen Geschäftskosten.

 

Rz. 2

 

Hinweis

Weil das Zusammentragen der Auslagen als mühevoll betrachtet wird, werden sie häufig nur am Rande betrachtet. Das macht sich negativ im Gesamtertrag bemerkbar, weil die nicht gesondert abgerechneten Aufwendungen zulasten der anwaltlichen Gebühren gehen. Eine konsequente Verlagerung der entstandenen Aufwendungen wirkt sich deshalb betriebswirtschaftlich positiv aus. Aus den vielen Kleinbeträgen wird im Laufe des Jahres so ein sehr ansehnlicher Erstattungsbetrag. Eine isolierte Ausweisung in der Buchhaltung erlaubt dabei eine Optimierung der Rendite.

Gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG sind die allgemeinen Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten, so dass diese Aufwendungen nicht gesondert beansprucht werden können. Hierunter fallen Kosten, die zur Unterhaltung des Kanzleibetriebes erforderlich sind.

 

Rz. 3

 

Checkliste

Beispiele für allgemeine Geschäftskosten sind:

Gehälter und Lohnnebenkosten,[1]
Anschaffungskosten[2] und Leasingraten[3] für Bürogeräte, wie z.B. Kopierer, Telefaxe, Scanner, Computer, Frankier-und Schreibmaschinen,
Haftpflichtversicherungsprämie (Ausnahme: Nr. 7007 VV RVG; Einzelfall Haftungsbetrag über 30 Mio. EUR),[4]
Raumkosten wie Miete[5] und Energiekosten,
Kosten für Anschaffung und Wartung von Software,[6]
Grundgebühr für Informationsdienste, nicht aber Kosten der Einzelrecherche,[7]
Mitgliedsbeiträge bei einer Kreditauskunft, nicht aber Kosten der Einzelprüfung,[8]
Grundkosten für Telefon- und Internetanschluss,[9]
Aufwendungen für die Anschaffung von Literatur,[10]
Fortbildungskosten,[11]
Büromittel wie Formulare, (Brief-)Papier, Umschläge, Toner etc.,[12]
Porto für Übersendung der Vergütungsrechnung (Anm. zu Nr. 7001 VV RVG).
 

Rz. 4

Ferner gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten die Aufwendungen für die Herstellung von Dokumenten, soweit die Regelungen gem. Nr. 7000 VV RVG nicht angewandt werden können.

 

Rz. 5

Die nicht allgemeinen Kosten, mithin die besonderen Geschäftskosten, sind in den Nrn. 7000 ff. VV RVG genannt und können gesondert erstattet verlangt werden.

 

Rz. 6

 

Checkliste

Zu den besonderen Geschäftskosten gehören:

Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG,
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nrn. 7001, 7002 VV RVG,
Reisekosten gem. Nrn. 7003–7006 VV RVG,
Prämie für eine Einzelfallhaftpflichtversicherung gem. Nr. 7007 VV RVG,
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG,
die besonderen Aufwendungen nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB.
 

Rz. 7

 

Praxistipp

Schließt der RA eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten, sollte er aufnehmen, dass die Auslagen gem. Nrn. 7000 ff. VV RVG gesondert zu erstatten sind, auch wenn sich gem. § 1 Abs. 1 S. 1 RVG die Vergütung aus Gebühren und Auslagen zusammensetzt. Bei dem Begriff "Vergütungsvereinbarung" kann vertreten werden, dass die Auslagen, wenn hierüber keine gesonderte Regelung existiert, in dem vereinbarten Entgelt (Gebühren) enthalten sind. Wird eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, stehen dem RA tatsächlich die Auslagen zusätzlich zu, auch ohne dass die Auslagenerstattung ausdrücklich geregelt wurde. Die Klarstellung vermeidet allerdings eine streitige Diskussion und überbrückt im Übrigen den häufigen Praxisfehler, wenn nur von "Gebührenvereinbarung" statt einer "Vergütungsvereinbarung" gesprochen wird.

[1] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 8.
[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 7 Rn 10.
[3] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 8.
[4] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 16.
[5] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 8.
[6] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 7 Rn 10.
[7] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 7 Rn 10.
[8] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 7 Rn 10.
[9] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 8, 10.
[10] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 7 Rn 10.
[11] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 11.
[12] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, VV Vorb. 7 Rn 8, 9.

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