Rz. 744

Erwerbsfähige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (insbesondere das sog. Arbeitslosengeld II).

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist für einen Anspruch erforderlich, dass der Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Das zu berücksichtigende Einkommen ergibt sich aus § 11 SGB II, das zu berücksichtigende Vermögen aus § 12 SGB II.

Der Übergang von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen andere auf den Leistungsträger gem. § 33 SGB II ist dem Sozialhilferecht nachgebildet.

Hinsichtlich einer Überleitung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen auf den Leistungsträger gilt das oben unter Rdn 735 ff. zu § 93 SGB XII Gesagte.

 

Rz. 745

Bei einer lebzeitigen Übergabe ist in der Beratung zu beachten, dass ein Übergeber vom Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II darauf verwiesen werden kann, zunächst den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB gegen den Übernehmer geltend zu machen. Der Leistungsträger kann aber auch zunächst Arbeitslosengeld II gewähren und sodann den Anspruch aus § 528 BGB bis zur Höhe der erbrachten Leistungen selbst geltend machen. Einer Überleitung steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei dem Gegenstand der Schenkung beim Übergeber um sog. Schonvermögen handeln würde, wäre die Schenkung unterblieben.[824]

 

Rz. 746

Besteht die Gefahr einer Inanspruchnahme dagegen auf Seiten des Übernehmers, stellt sich die Frage, ob ein übertragenes Grundstück trotz Vorbehalts eines Nutzungsrechts verwertbares Vermögen darstellt. Das BSG[825] hatte zunächst die Ansicht vertreten, Grundeigentum, das in absehbarer Zeit weder durch Vermietung noch durch Verkauf verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, sei nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen. Mit Urteil vom 12.7.2012[826] hat das BSG seine Auffassung revidiert. Danach habe ein Grundstückseigentümer, der Sozialleistungen beantragt, das Grundstück vorrangig zu verwerten, selbst wenn dieses mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet ist. Die Beurteilung der Verwertbarkeit habe beim Bestehen derartiger Nutzungsvorbehalte immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Selbst wenn eine Veräußerung wegen der Nutzungsvorbehalte nicht in Betracht kommt, müsse die Frage einer Beleihbarkeit geprüft werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Verpflichtung zur vorrangigen Verwertung durch den bloßen Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts nicht sicher ausschließen, sondern es bedarf zusätzlich einer Vereinbarung, wonach der Übernehmer das Eigentum ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten nicht veräußern oder belasten darf.[827]

[825] ZEV 2008, 542.
[826] ZEV 2013, 97 mit Anm. Litzenburger.
[827] Litzenburger, ZEV 2008, 98.

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