Rz. 747

Die bei der Rechtsnachfolge in Einzelunternehmen und Gesellschaften zu beachtenden Besonderheiten hängen von der jeweiligen Rechtsform ab. So fallen etwa die zu einem Einzelunternehmen zählenden Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse in den Nachlass des Erblassers. Gleiches gilt auch für Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften gelten hingegen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

 

Rz. 748

Bei Gesellschaften, insbesondere bei Personengesellschaften, bedarf es zudem stets einer genauen Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Verfügung von Todes wegen. Es gilt die Regel vom Vorrang des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht, d.h. ein Erbe kann nur die Nachfolge als Gesellschafter antreten, wenn der Gesellschaftsvertrag dies auch zulässt. Umgekehrt kann aber auch eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgebestimmung ins Leere laufen, weil ihr die erbrechtliche Regelung nicht entspricht, z.B. weil der Erbe nicht dem in einer qualifizierten Nachfolgeklausel genannten Personenkreis angehört.

(Für weitere Einzelheiten zur Rechtsnachfolge in Einzelunternehmen und Gesellschaften siehe Rdn 345 ff.)

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