Rz. 733

Auch wenn es sich beim Übergang des Unterhaltsanspruchs nicht um ein rein erbrechtliches Problem handelt, soll es doch der Vollständigkeit halber hier erwähnt werden. Gerade bei einer umfassenden Beratung eines Mandanten im Hinblick auf sozialhilferechtliche Regressansprüche wird diese Frage genauso relevant wie die der Überleitung von Rückforderungsansprüchen nach § 528 BGB, § 93 Abs. 1 SGB XII.[808]

 

Rz. 734

Im Rahmen des § 94 SGB XII handelt es sich um eine cessio legis. Der Unterhaltsanspruch geht also kraft Gesetzes und nicht erst durch eine Überleitung auf den Sozialhilfeträger über.[809] Eine Prüfung der Überleitung entfällt hiermit, so dass, wie in § 94 Abs. 5 S. 3 SGB XII vorgesehen, nur noch im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.

Zur Geltendmachung von Elternunterhalt im Rahmen des § 94 SGB XII siehe Hußmann, ZEV 2005, 248.

[808] Der Unterhaltsanspruch steht jedoch im Rang hinter dem Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Auf die Unterhaltsverpflichtung wird insoweit erst zurückgegriffen, wenn der Wert der Zuwendung, die der Übernehmer erhalten hat, erschöpft ist.
[809] Grube/Wahrendorf/Wahrendorf, SGB XII, § 94 Rn 10 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge