Rz. 432

Da es bei der Vollerbenlösung zu insgesamt einer Vermögensmasse kommt, ist in der Verfügung für den zweiten Todesfall diesbezüglich eine Schlusserbenregelung zu treffen. Den Testierenden stehen hier sämtliche Gestaltungsmittel des Einzeltestaments zur Verfügung.

Weil es sich bei der Schlusserbenregelung letztlich um die Verfügung einer Person handelt, nämlich des überlebenden Ehegatten, ist bezüglich der Erbeinsetzung darauf zu achten, dass wie beim Einzeltestament eine ausreichende Ersatzerbenregelung vorhanden ist (siehe oben Rdn 78 ff.).

 

Rz. 433

 

Formulierungsbeispiel: Berliner Testament (Einheitslösung)

Wir, die Eheleute (...), geb. am (...), und (...), geborene (...), geb. am (...), beide wohnhaft (...), setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

Zu Schlusserben bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder (...), geb. am (...), wohnhaft (...), und (...), geb. am (...), wohnhaft (...), zu gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge des jeweiligen Kindes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

 

Rz. 434

Bei der Vor- und Nacherbschaft ist in der Verfügung für den zweiten Todesfall nur noch eine Bestimmung im Hinblick auf das gesonderte Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten zu treffen. Den Testierenden stehen hier ebenfalls sämtliche Gestaltungsmittel des Einzeltestaments zur Verfügung.

 

Rz. 435

 

Formulierungsbeispiel: Ehegattentestament (Trennungslösung)

Wir, die Eheleute (...), geb. am (...) und (...), geborene (...), geb. am (...), beide wohnhaft (...), setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe. Er ist von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Ein Ersatzvorerbe wird nicht bestimmt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.

Zu Nacherben bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder (...), geb. am (...), wohnhaft (...), und (...), geb. am (...), wohnhaft (...), zu gleichen Teilen. Zu Ersatznacherben bestimmen wir die Abkömmlinge des jeweiligen Kindes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

Schlägt einer unserer Abkömmlinge die Erbschaft aus und verlangt er seinen Pflichtteil, dann ist er sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall mit seinem ganzen Stamm enterbt.

Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zu Erben des Längerlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder (...), geb. am (...) und (...), geb. am (...), zu gleichen Teilen. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge des jeweiligen Kindes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung ein.

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