Rz. 213

Der Nießbrauch endet u.a. durch

Tod des Nießbrauchers (der Nießbrauch ist also unvererblich);
bei juristischen Personen mit ihrem Erlöschen, § 1061 BGB;
Eintritt einer Bedingung, zum Beispiel der Wiederverheiratung des Nießbrauchers; sehr häufig in Testamenten, die ein Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten bis zu seiner Wiederverheiratung vorsehen;
einseitige Erklärung des Nießbrauchers, dass er den Nießbrauch aufhebe, §§ 1064, 1068, 1072 BGB; beim Grundstücksnießbrauch muss zusätzlich die Löschung im Grundbuch erfolgen;
Zwangsversteigerung der Sache, sofern der Nießbrauch dem Beschlagnahmegläubiger im Rang nachgeht und deshalb nicht in das geringste Gebot fällt (vgl. oben Rdn 173 ff.).[244]
 

Rz. 214

Nach Beendigung des Nießbrauchs hat der Nießbraucher die Sache an den Eigentümer zur Zeit der Beendigung zurückzugeben, § 1055 BGB. Dabei gilt Folgendes:

Die Sache ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei ordnungsmäßiger Wirtschaft befinden müsste, §§ 1036 Abs. 2, 1041, 1050 BGB. Veränderungen und Verschlechterungen lösen insoweit keine Ersatzansprüche aus, als sie durch ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs entstanden oder durch außergewöhnliche Vorkommnisse bedingt sind, die der Nießbraucher nicht zu vertreten hat.[245]

 

Rz. 215

Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trifft den Eigentümer.[246] Gibt der Nießbraucher die Sache in einem schlechteren Zustand zurück als sie bei ordnungsmäßiger Wirtschaft hätte haben dürfen, so hat der Eigentümer einen Schadensersatzanspruch gegen den Nießbraucher, wenn dieser die Verschlechterung zu vertreten hat, § 280 BGB.[247] Bestand der Nießbrauch an einem Grundstück, so muss der Nießbraucher in die Löschung seiner Rechte im Grundbuch einwilligen, § 19 GBO. Waren verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, die nach § 1067 BGB Eigentum des Nießbrauchers geworden sind, so hat der Nießbraucher nach Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer (in der Regel dem Erben) den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Nießbrauchsbestellung hatten.

[244] Staudinger/Frank, vor § 1030 Rn 64 bis 66.
[247] MüKo/Pohlmann, § 1055 Rn 6.

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