[Autor] van de Loo/Krug

aa) Allgemeines

 

Rz. 144

Der Erblasser braucht einem Vermächtnisnehmer nicht zwingend ein dingliches Vollrecht zuzuwenden; er kann einer Person auch alle beschränkten dinglichen Rechte, die das Sachenrecht kennt, einräumen. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang das Nießbrauchsvermächtnis, das auch eine steuergünstige Alternative zur nicht befreiten Vorerbschaft darstellt.[188]

Häufig sind es die Fälle, in denen die Versorgung eines nahen Verwandten oder des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners (vgl. hierzu § 34) sichergestellt werden soll (Versorgungsnießbrauch). Damit sollen die Lebensumstände des hinterbliebenen Ehegatten besser gesichert werden als es durch das gesetzliche Erbrecht möglich ist. Gleichzeitig wird damit die Unabhängigkeit des überlebenden Ehegatten von den Kindern gewährleistet. In dieser Variante kommt ein Nießbrauch am gesamten Nachlass, an den Erbteilen der Abkömmlinge oder an wesentlichen Nachlassteilen in der Praxis häufig vor. Erwähnt sei hier insbesondere das sog. "Württembergische Modell", wonach der überlebende Ehegatte auf Lebenszeit die Nutzungen am Vermögen des Erstversterbenden erhält. Hierzu werden dessen Erben – die gemeinsamen oder einseitigen Kinder des Erstversterbenden – mit einem Nießbrauchsvermächtnis an ihren Erbteilen beschwert. Zur Sicherung der Rechtsposition des überlebenden Ehegatten wird dieser zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass berufen.

Nießbrauchsberechtigt kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

 

Hinweis

Durch die Belastung eines Gegenstandes mit einem Nießbrauch oder einem anderen Nutzungsrecht (ob dinglich oder schuldrechtlich) wird dieser Gegenstand rein faktisch kaum mehr veräußerbar.[189]

 

Rz. 145

Vom dinglichen Nießbrauch ist der schuldrechtliche, lediglich obligatorisch wirkende Nießbrauch zu unterscheiden. Der Rechtsgestalter muss deshalb klarlegen und zuvor mit dem Erblasser ausführlich erörtern, ob es sich bei dem eingeräumten Nießbrauch um ein beschränktes dingliches Recht handeln soll oder lediglich um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht.[190] Einkommensteuerrechtlich werden schuldrechtlicher Nießbrauch und dinglicher Nießbrauch grundsätzlich gleich behandelt.[191] Der (unentgeltliche) Zuwendungsnießbrauch ist steuerlich gegenüber dem Vorbehaltsnießbrauch häufig nachteilig. Es kann daher überlegenswert sein, dem künftigen Nießbraucher zunächst das Eigentum an dem Gegenstand über ein Vermächtnis zu verschaffen und ihm über ein Untervermächtnis die Rückverschaffung des Eigentums an den Erben aufzuerlegen mit dem Recht, sich den Nießbrauch an dem Untervermächtnisgegenstand vorzubehalten. Die Finanzverwaltung mag allerdings diese Gestaltung als missbräuchlich einordnen (§ 42 AO).

[188] Der Steuervorteil ergibt sich daraus, dass die Bewertung des Nießbrauchs (§ 15 Abs. 2 BewG) günstiger als die der Vorerbschaft (§ 6 Abs. 1 ErbStG) ist; außerdem kann der Nießbrauch nach Wegfall des § 25 ErbStG a.F. bei Erben als Belastung abgezogen werden (vgl. § 14 Abs. 1 BewG).
[189] Vgl. BGH BGHReport 2007, 91 m. Anm. Krug.
[190] Staudinger/Frank, vor § 1030 Rn 19.
[191] BFH BStBl II 1986, 205.

bb) Arten des Nießbrauchs

(1) Belastungsgegenstand

 

Rz. 146

Das Gesetz kennt den Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB), an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB), an Vermögen (§§ 1085 bis 1088 BGB) sowie an einer Erbschaft als Sachgesamtheit (§ 1089 BGB).

(2) Quoten- und Bruchteilsnießbrauch

 

Rz. 147

Dem Vermächtnisnehmer brauchen nicht sämtliche Nutzungen einer Sache zugewandt zu werden; möglich ist auch der Nießbrauch lediglich an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes oder beschränkt auf eine Quote der zu ziehenden Nutzungen (z.B. ⅔ für den Vermächtnisnehmer, ⅓ verbleibt dem Eigentümer).

Dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil bestellt werden kann, bestimmt § 1066 BGB ausdrücklich. Anerkannt ist aber auch die Befugnis des Alleineigentümers, den Nießbrauch nur an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes zu bestellen (= Bruchteilsnießbrauch).[192] Daraus folgt, dass auch ein Miteigentümer aus seinem Bruchteil einen kleineren Bruchteil rechnerisch abspalten und nur diesen kleineren Bruchteil mit einem Nießbrauch belasten kann.

 

Rz. 148

Von Quotennießbrauch spricht man, wenn der gesamte Gegenstand mit dem Nießbrauch belastet ist, dem Nießbraucher aber nur eine bestimmte Quote aller Nutzungen zustehen soll. Besitz- und Verwaltungsrechte stehen dem Eigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich zu.[193]

 

Rz. 149

 

Formulierungsbeispiel: Vorausvermächtnis mit Quoten-Nießbrauch als Untervermächtnis

Im Wege des Vorausvermächtnisses – also ohne Wertausgleichsverpflichtung bei der Nachlassauseinandersetzung – wende ich meinem Sohn (...) das Dreifamilienhaus in (...), eingetragen im Grundbuch von (...), Band (...), BV Nr. (...), zu. Er wird mit folgendem Untervermächtnis beschwert:

Meine Tochter (...) erhält für die Dauer von 10 Jahren ab meinem Tod den dinglichen Nießbrauch an dem Gebäudegrundstück in der Weise zugewandt, dass ihr die Hälfte der Erträge zusteht.

Die Lastentragungsverteilung zwischen Eigen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge