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Dem Nießbraucher steht der Reingewinn zu, der nach Abzug aller zur Erhaltung des Unternehmens notwendigen Aufwendungen verbleibt. Betriebswirtschaftlich gebotene Abschreibungen und Rückstellungen sind gewinnmindernd zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist allerdings fraglich, welche Aufwendungen abzuziehen sind.[224] Wenn der Erblasser sich zu einem Unternehmensnießbrauch entschließt, sollten deshalb, um Streitigkeiten vorzubeugen, Regeln über die Ermittlung des Reingewinns in das Testament mit aufgenommen werden.

[224] Siehe dazu BGH BB 1956, 18; Soergel/Stürner, § 1085 Rn 8; Staudinger/Frank, Anhang zu §§ 1068, 1069 Rn 46, 47.

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