Rz. 657

Denkbar – wenn auch mittlerweile in der Praxis selten – ist weiter die Übertragung gegen Versorgungsleistungen, etwa in Form einer Rente oder dauernden Last. Während bei der Rente der Höhe nach gleich bleibende Zahlungen in gleichmäßigen Abständen geschuldet werden, sind die Leistungen bei einer dauernden Last variabel.[728] Nach h.M. steht die Vereinbarung einer Versorgungsleistung einer "Leistung" im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB nicht entgegen,[729] eine abschließende Klärung durch die Rechtsprechung steht aber noch aus.[730] Bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen sind zudem die ertragsteuerlichen Besonderheiten zu beachten.[731] So können Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen vereinbart werden, seit dem 1.1.2008 nicht mehr als solche steuerlich berücksichtigt werden.[732] Da der steuerliche Anreiz für die Übertragung von Grundstücken gegen Versorgungsleistungen damit weitgehend entfallen ist, sind andere Gestaltungsmittel, wie etwa der Vorbehaltsnießbrauch, wieder in den Vordergrund gerückt.

[728] Blümich/Nacke, § 22 Rn 46.
[729] Burandt/Rojahn/G. Müller, § 2325 Rn 104 m.w.N.
[730] Zum Meinungsstand siehe näher MüKo/Lange, § 325 Rn 67 m.w.N.
[731] Siehe etwa zur Möglichkeit des Werbungskostenabzugs näher Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rn 214 ff. (Renten), 219 f. (dauernde Lasten).
[732] Beck’sches Steuer- und Bilanzlexikon/Rauh, Versorgungsleistungen Rn 4.

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