Rz. 253

Die Entziehung des Pflichtteils ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. Hierzu muss dem Pflichtteilsberechtigten verwerfliches Handeln in Kenntnis von Unterhaltspflicht und eigener Leistungsfähigkeit vorzuwerfen sein.[280] Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf die Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.[281]

[280] Palandt/Weidlich, § 2333 Rn 9; str.

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