Rz. 365
Die Nachfolgeklausel sieht die Fortführung der Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters vor. Hierbei handelt es sich um einen rein erbrechtlichen Übergang. Der Gesellschafter kann so seinen Nachfolger selbst bestimmen. Die Erben treten automatisch an die Stelle des Erblassers, was auch für den Ersatzerben wie den Vor- und Nacherben gilt.[407]
Nach h.M.[408] erfolgt der Übergang auf mehrere Erben ausnahmsweise im Wege der Sondererbfolge, d.h., dass der Gesellschaftsanteil unmittelbar auf die jeweils berufenen Erben übergeht und jeder Erbe in Höhe seiner Erbquote in die Gesellschafterstellung einrückt.[409] Der Gesellschaftsanteil wird demnach mangels Gesamtrechtsnachfolge nicht Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft.Vermächtnisnehmer und durch Teilungsanordnung begünstigte Miterben treten dagegen nicht automatisch an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters.[410] Es bedarf also zusätzlich eines Übertragungsaktes. Um sicherzustellen, dass auch ein Vermächtnisnehmer, wenn zwar nicht sofort mit dinglicher Wirkung, in die Gesellschaft eintreten kann, sollte dies in der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages vorgesehen sein. Will der Erblasser nur einem bestimmten Bedachten seinen Gesellschaftsanteil zuwenden, dann sollte er ihn bei der einfachen Nachfolgeklausel als Alleinerben einsetzen.
Rz. 366
Formulierungsbeispiel: Einfache Nachfolgeklausel
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder denjenigen Personen fortgesetzt, die er zu Vermächtnisnehmern der Beteiligung bestimmt hat.
Rz. 367
Die steuerlichen Folgen der einfachen Nachfolgeklausel: Ertragsteuerlich werden die nachfolgeberechtigten Erben des verstorbenen Gesellschafters zu Mitunternehmern. Mitunternehmeranteile, die vom Erblasser gesondert auf die Miterben übergegangen sind, können im Fall der einfachen Nachfolgeklausel in die Erbauseinandersetzung einbezogen und abweichend aufgeteilt werden. Ausgleichzahlungen an die weichenden Miterben führen in diesem Fall zu Anschaffungskosten.[411]
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