Rz. 365

Die Nachfolgeklausel sieht die Fortführung der Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters vor. Hierbei handelt es sich um einen rein erbrechtlichen Übergang. Der Gesellschafter kann so seinen Nachfolger selbst bestimmen. Die Erben treten automatisch an die Stelle des Erblassers, was auch für den Ersatzerben wie den Vor- und Nacherben gilt.[407]

Nach h.M.[408] erfolgt der Übergang auf mehrere Erben ausnahmsweise im Wege der Sondererbfolge, d.h., dass der Gesellschaftsanteil unmittelbar auf die jeweils berufenen Erben übergeht und jeder Erbe in Höhe seiner Erbquote in die Gesellschafterstellung einrückt.[409] Der Gesellschaftsanteil wird demnach mangels Gesamtrechtsnachfolge nicht Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft.Vermächtnisnehmer und durch Teilungsanordnung begünstigte Miterben treten dagegen nicht automatisch an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters.[410] Es bedarf also zusätzlich eines Übertragungsaktes. Um sicherzustellen, dass auch ein Vermächtnisnehmer, wenn zwar nicht sofort mit dinglicher Wirkung, in die Gesellschaft eintreten kann, sollte dies in der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages vorgesehen sein. Will der Erblasser nur einem bestimmten Bedachten seinen Gesellschaftsanteil zuwenden, dann sollte er ihn bei der einfachen Nachfolgeklausel als Alleinerben einsetzen.

 

Rz. 366

 

Formulierungsbeispiel: Einfache Nachfolgeklausel

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder denjenigen Personen fortgesetzt, die er zu Vermächtnisnehmern der Beteiligung bestimmt hat.

 

Rz. 367

Die steuerlichen Folgen der einfachen Nachfolgeklausel: Ertragsteuerlich werden die nachfolgeberechtigten Erben des verstorbenen Gesellschafters zu Mitunternehmern. Mitunternehmeranteile, die vom Erblasser gesondert auf die Miterben übergegangen sind, können im Fall der einfachen Nachfolgeklausel in die Erbauseinandersetzung einbezogen und abweichend aufgeteilt werden. Ausgleichzahlungen an die weichenden Miterben führen in diesem Fall zu Anschaffungskosten.[411]

[407] Nieder/Kössinger/W. Kössinger, Testamentsgestaltung, § 20 Rn 20.
[408] BGHZ 22, 186; OLG Frankfurt NJW 1983, 1806.
[409] Die Sondererbfolge wird von der h.M. deshalb angewendet, weil sonst die Vereinbarkeit von Erbrecht und Gesellschaftsrecht nicht herzustellen wäre. Denn würde die Erbengemeinschaft selbst in die Gesellschafterstellung eintreten, was nach dem Grundsatz der Universalsukzession der Fall wäre, führte dies zu einem Ausschluss der unbeschränkten persönlichen Haftung (§ 128 HGB).
[410] Nieder/Kössinger/W. Kössinger, Testamentsgestaltung, § 20 Rn 20.
[411] BFH v. 13.12.1990, BStBl II 1992, 510 und v. 29.10.1991, BStBl II 1992, 512; BMF-Schreiben v. 14.3.2006, ZEV 2006, 154, 163; vgl. auch Ivo, ZEV 2006, 302, 303.

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