Rz. 140

Gemäß § 2156 BGB kann der Erblasser bei einem Vermächtnis, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Insoweit handelt es sich um eine weitere Lockerung des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit der Anordnung letztwilliger Verfügungen.[179]

 

Rz. 141

Voraussetzung ist aber, dass sich für das billige Ermessen bei der Bestimmung der Leistung ausreichende Anhaltspunkte ergeben.[180] Die Bestimmung hat also unter gerichtlich nachprüfbarem billigem Ermessen zu erfolgen.[181] Das Bestimmungsrecht erstreckt sich insoweit auf Gegenstand, Zeit und Bedingung der Leistung, nicht aber auf die Person des Bedachten.[182]

[179] Vgl. zur Unwirksamkeit eines unbestimmten Geldvermächtnisses ohne hinreichende Zweckangabe BayObLG NJW-RR 1999, 946.
[180] Palandt/Weidlich, § 2156 Rn 1.
[181] BGH NJW 1983, 278.
[182] Palandt/Weidlich, § 2156 Rn 1.

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