Rz. 150

Der Nießbrauch ist ein unvererbliches, grundsätzlich unübertragbares dingliches Recht mit dem Inhalt, eine Sache in Besitz zu nehmen, sie zu verwalten, zu bewirtschaften und sämtliche Nutzungen an ihr zu ziehen, §§ 1030 Abs. 1, 1036, 1059, 1061 BGB. Ist der Nießbrauch einer juristischen Person eingeräumt, so kann das Nießbrauchsrecht bei einer Rechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergehen, sofern der Rechtsübergang nicht ausgeschlossen wurde, § 1059a BGB.

Der jeweilige Eigentümer des belasteten Gegenstandes ist verpflichtet, die Nutzziehung zu dulden. Nutzungen von Sachen und Rechten umfassen deren Früchte (Erträge) und Gebrauchsvorteile. Der Grundstücksnießbrauch ist seinem Wesen nach eine Dienstbarkeit.

 

Rz. 151

Beschränkt wird das Recht des Nießbrauchers dadurch, dass er die wirtschaftliche Bestimmung des Gegenstandes aufrechtzuerhalten hat und nicht berechtigt ist, den Gegenstand umzugestalten oder wesentlich zu verändern, §§ 1036 Abs. 2, 1037 BGB. Nur in Ausnahmefällen steht dem Nießbrauchsberechtigten ein Verfügungsrecht über den nießbrauchsbelasteten Gegenstand zu (§ 1067 BGB – Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen).

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