Rz. 723

Haben die Parteien ein Wohnungsrecht zugunsten des Übergebers vereinbart, so ist darauf zu achten, dass der Sozialhilfeträger diesen vertraglichen Anspruch nicht überleiten kann. Es wird mitunter empfohlen, diesbezüglich im Rahmen der Vereinbarung des Wohnungsrechts die Klausel aufzunehmen, dass das Wohnungsrecht ruht, wenn der Berechtigte sich nicht mehr in der Wohnung aufhält.[793] Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass das Wohnungsrecht nicht Dritten überlassen werden darf (§ 1092 Abs. 1 S. 2 BGB), da ansonsten eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO gegeben und eine Überleitung nach § 93 SGB XII möglich ist.[794]

Zu beachten ist jedoch, dass der BGH in vorbehaltenen Nutzungsrechten keine Gegenleistung erblickt, sondern lediglich eine inhaltliche Beschränkung des übertragenen Rechts.[795] Der kapitalisierte Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechts ist somit vom Verkehrswert des Übergabeobjektes abzuziehen. Die verbleibende Differenz bildet dann den Wert der Zuwendung i.S.v. § 528 BGB.[796]

 

Rz. 724

 

Hinweis

Beachtet werden sollte insgesamt, dass mit jeder Vereinbarung einer Gegenleistung möglicherweise auch ein Überleitungsanspruch geschaffen werden kann. Es gilt, dies im Einzelfall exakt zu prüfen.

[793] Vgl. Krauß, MittBayNot 1992, 77, 81 ff.
[794] Vgl. Everts, ZEV 2004, 495, 497.
[795] BGH NJW 1998, 537; a.A. OLG Düsseldorf MittBayNot 2001, 70.
[796] Vgl. Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, Kap. 3 Rn 200.

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