Rz. 568

Das im Erbvertrag vorbehaltene Rücktrittsrecht bietet dem Erblasser die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung vom Vertrag loszukommen. Ob und in welchem Umfang die Rücktrittsmöglichkeit bestehen soll, unterliegt dem Willen der Vertragsparteien und ist notfalls durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch auf den Empfängerhorizont abzustellen ist. Versäumt der Rechtsanwalt, den Scheidungsantrag rechtzeitig zu stellen oder den Rücktritt vom Erbvertrag durch seine Mandanten erklären zu lassen, um so den Ausschluss der (Noch-)Ehefrau von der Erbfolge zu bewirken, haftet er den Erben des Erblassers gegenüber (Anwaltsvertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten).[595]

 

Hinweis

Der Umfang des vorbehaltenen Rücktrittsrechts ist präzise zu formulieren. Bei Unternehmerehen sollte regelmäßig ein Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen vorgesehen werden und der überlebende Unternehmer-Ehegatte nur einseitig testamentarisch verfügen.

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