(1) Belastungsgegenstand

 

Rz. 146

Das Gesetz kennt den Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB), an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB), an Vermögen (§§ 1085 bis 1088 BGB) sowie an einer Erbschaft als Sachgesamtheit (§ 1089 BGB).

(2) Quoten- und Bruchteilsnießbrauch

 

Rz. 147

Dem Vermächtnisnehmer brauchen nicht sämtliche Nutzungen einer Sache zugewandt zu werden; möglich ist auch der Nießbrauch lediglich an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes oder beschränkt auf eine Quote der zu ziehenden Nutzungen (z.B. ⅔ für den Vermächtnisnehmer, ⅓ verbleibt dem Eigentümer).

Dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil bestellt werden kann, bestimmt § 1066 BGB ausdrücklich. Anerkannt ist aber auch die Befugnis des Alleineigentümers, den Nießbrauch nur an einem ideellen Bruchteil eines Gegenstandes zu bestellen (= Bruchteilsnießbrauch).[192] Daraus folgt, dass auch ein Miteigentümer aus seinem Bruchteil einen kleineren Bruchteil rechnerisch abspalten und nur diesen kleineren Bruchteil mit einem Nießbrauch belasten kann.

 

Rz. 148

Von Quotennießbrauch spricht man, wenn der gesamte Gegenstand mit dem Nießbrauch belastet ist, dem Nießbraucher aber nur eine bestimmte Quote aller Nutzungen zustehen soll. Besitz- und Verwaltungsrechte stehen dem Eigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich zu.[193]

 

Rz. 149

 

Formulierungsbeispiel: Vorausvermächtnis mit Quoten-Nießbrauch als Untervermächtnis

Im Wege des Vorausvermächtnisses – also ohne Wertausgleichsverpflichtung bei der Nachlassauseinandersetzung – wende ich meinem Sohn (...) das Dreifamilienhaus in (...), eingetragen im Grundbuch von (...), Band (...), BV Nr. (...), zu. Er wird mit folgendem Untervermächtnis beschwert:

Meine Tochter (...) erhält für die Dauer von 10 Jahren ab meinem Tod den dinglichen Nießbrauch an dem Gebäudegrundstück in der Weise zugewandt, dass ihr die Hälfte der Erträge zusteht.

Die Lastentragungsverteilung zwischen Eigentümer und Nießbraucher richtet sich nach dem Gesetz.

Das Quotenvermächtnis ist inzwischen allgemein anerkannt.[194]

[192] Staudinger/Frank, § 1030 Rn 21 m.w.N.
[193] Einkommensteuerlich hat diese Gestaltung den Nachteil, dass das Vermächtnis hiernach dem Zuwendungsnießbrauch gleichgestellt ist, mit der Folge, dass weder Erbe noch Vermächtnisnehmer AfA-berechtigt sind; BFH v. 28.1.1998 – VIII B 9/97, Rn 8 ff. Erhaltungsaufwendungen und Schuldzinsen kann der Nießbraucher hingegen, wenn er diese nach der dem Nießbrauch zugrundeliegenden Vereinbarung zu tragen hat, von den Einnahmen absetzen (vgl. den Nießbrauchserlass vom 30.9.2013, BStBl I 2013, 1184).
[194] BGH FamRZ 2003, 1273 = ZEV 2003, 417; BayObLG DNotZ 1974, 241.

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