Rz. 197

Im Umkehrschluss zu § 1067 BGB verbleibt das Anlagevermögen im Eigentum des Nießbrauchsbestellers. Der Nießbraucher kann über die Gegenstände des Anlagevermögens dennoch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verfügen.[220] Er ist jedoch gemäß § 1041 BGB verpflichtet, Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen in angemessener Zeit wieder in das Unternehmen zu investieren (z.B. auch durch Tilgung von Unternehmensverbindlichkeiten). Hierbei steht ihm ein wirtschaftlicher Ermessensspielraum zu. Denkbar wäre es auch, dem Nießbraucher insofern durch den Erblasser eine Vollmacht erteilen zu lassen.[221]

[220] BGH NJW RR 2006, 874 Rn 14.
[221] Staudinger/Frank, Anhang zu §§ 1068, 1069 Rn 39.

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