(1) Selbstanfechtungsrecht des Erblassers

 

Rz. 543

§ 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser eine Anfechtungsmöglichkeit, deren Tatbestände grundsätzlich dieselben sind wie bei der Testamentsanfechtung, §§ 2281, 2078, 2079 BGB. Dies ist ein entscheidender Unterschied zum Anfechtungsrecht beim Einzeltestament. Dort kann der Erblasser jederzeit seine Erklärung widerrufen, deshalb hat er selbst kein Anfechtungsrecht; vielmehr kann dies nur Dritten zustehen. Dies hat andererseits aber auch zur Folge, dass der Erblasser einseitig im Erbvertrag getroffene Verfügungen (§ 2299 BGB) nicht anfechten kann, weil ihm insoweit ebenfalls die Widerrufsmöglichkeit offensteht (§ 2299 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 544

Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung, Auflagenanordnung und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen im Erbvertrag zur Frage der Reichweite der Bindung nicht eindeutig, so muss die Frage, ob eine Bindung gewollt ist oder nicht, durch Auslegung ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB). Es gibt auch Verfügungen, bezüglich derer der Erblasser sich einen Änderungsvorbehalt in den Vertrag hat aufnehmen lassen; solange von der Abänderungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, ist die betreffende Verfügung bindend.[582]

[582] Veit, NJW 1993, 1543, 1553.

(2) Anfechtung des Erbvertrags durch Dritte

 

Rz. 545

Nach dem Erbfall kann derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, nach allgemeinen Testamentsregeln anfechten, §§ 2080, 2285 BGB. Es gelten die Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB. Vgl. zum Testamentsanfechtungsrecht Teil 5.

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