Rz. 386

Schwierigkeiten können bei der Vermächtnislösung darüber hinaus entstehen, wenn der Erblasser Sonderbetriebsvermögen hinterlässt, welches ebenfalls durch Vermächtnis auf den Nachfolger übergehen soll. Aus zivilrechtlicher Sicht ist dieses als gesondertes Sachvermächtnis eines Einzelwirtschaftsgutes in der Verfügung von Todes wegen dem Nachfolger zuzuordnen.

 

Rz. 387

Aus steuerrechtlicher Sicht kommt es dann aber grundsätzlich zu einer Entnahme, weil das Sonderbetriebsvermögen zunächst immer Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft wird, und zwar auch dann, wenn es sich um eine qualifizierte Nachfolgeklausel handelt.[443]

 

Rz. 388

Zu prüfen ist bei der Vermächtnislösung daher aus steuerlicher Sicht in jedem Fall das Problem der Aufdeckung stiller Reserven.

 

Rz. 389

Ist hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens mit einer erheblichen Aufdeckung stiller Reserven zu rechnen, dann scheidet die Vermächtnislösung in der Regel aus.[444] Alternativ besteht die Möglichkeit, das Sonderbetriebsvermögen zu reinem Betriebsvermögen zu machen – was wohl unter fremden Gesellschaftern nicht gewollt und bei Familiengesellschaften aus haftungsrechtlicher Sicht ungünstig ist – oder der Erblasser bringt das Sonderbetriebsvermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, z.B. in eine GmbH & Co KG ein, die ebenfalls eine qualifizierte Nachfolgeklausel vorsieht.[445] Letzteres ist allerdings umständlich und kostenaufwendig und bietet sich daher nur bei erheblichen stillen Reserven an.[446]

[443] Groh, DB 1992, 1312.
[445] Groh, DB 1992, 1312.
[446] Menges/Stähle, BB 1994, 2122.

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