Rz. 596

Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirbt mit dem Abschluss des Erbvertrags – trotz eingetretener Bindung – weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft, sondern nur eine "tatsächliche Aussicht" auf den Erwerb, die noch keinen Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgeben kann.[624] Der Erbvertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB.

 

Rz. 597

Ist der vertragsmäßig Bedachte zugleich Vertragspartner und besteht kein Rücktrittsrecht, so spricht man von einer Anwartschaft, nicht Anwartschaftsrecht, deren Bestehen zwar Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, die aber im Grundbuch ebenfalls nicht vormerkbar ist.[625] Weder Aussicht noch Anwartschaft sind durch § 823 Abs. 1 BGB deliktsrechtlich geschützt und gewähren auch keinen Anspruch auf einstweilige Verfügung gegen Beeinträchtigungen durch den Erblasser.[626] Etwas anderes gilt, wenn zusätzlich zum Erbvertrag ein Verfügungsunterlassungsvertrag geschlossen wurde (vgl. nachfolgend Rdn 609 f.).

[624] BGHZ 12, 115.
[625] BGHZ 37, 319; Lange, NJW 1963, 1573.
[626] KG OLG 21, 362; MüKo/Musielak, § 2286 Rn 5.

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