Rz. 277

Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Daraus folgt gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Nach dem Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu, § 1680 Abs. 1 BGB.

Ist der Überlebende z.B. aufgrund eines Berliner Testaments Alleinerbe des vorverstorbenen Ehegatten, hat er gemäß § 1640 Abs. 1 S. 1 BGB ein Vermögens-(Nachlass)verzeichnis aufzustellen, soweit gemeinsame minderjährige und pflichtteilsberechtigte Kinder vorhanden sind. Davon kann und sollte nach § 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB Befreiung erteilt werden.

 

Rz. 278

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, steht gemäß § 1626a Abs. 3 BGB das Vermögenssorgerecht der Mutter allein zu. Es sei denn, die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie also eine Sorgeerklärung nach §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b ff. BGB in beurkundeter Form abgeben oder ihnen das Familiengericht auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB überträgt.

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