Rz. 33

Auch das eigenhändige Testament kann in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht werden, § 2248 BGB. Der/die Erblasser kann/können das Testament wieder aus der Verwahrung nehmen. Beim privatschriftlichen Testament hat die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung aber keine Widerrufswirkung – im Gegensatz zum beurkundeten Testament, § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kosten der besonderen amtlichen Verwahrung richten sich nach KV 12100 GNotKG.

 

Rz. 34

Seit dem 1.1.2012 werden Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass erbfolgerelevante Urkunden nach einem Erbfall durch das Nachlassgericht schnell und sicher aufgefunden werden. Die Registrierung kostet bei eigenhändigen Testamenten derzeit pro Erblasser 18 EUR. Benötigt werden für die Registrierung das Geburtsstandesamt und die Geburtsregisternummer des Erblassers; am einfachsten ist es, wenn der Mandant der verwahrenden Stelle eine Geburtsurkunde vorlegt.

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