Rz. 694

Ein Bevollmächtigter kann grundsätzlich für alle Aufgabenbereiche bestellt werden, für die auch eine Betreuung möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass §§ 1904 Abs. 5, 1, 1906 Abs. 2, 1906 Abs. 5, 2 und 1906a Abs. 2, 5 BGB das grundsätzliche Erfordernis einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung auch für den Bevollmächtigten bei den hier geregelten Maßnahmen vorsieht. Fraglich war in diesem Zusammenhang lange, ob die Einwilligung in den Abbruch von Heilbehandlungen bei infauster Prognose einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn sich die Vollmacht darauf erstreckt. Der Gesetzgeber hat diese Frage nunmehr in § 1904 Abs. 5, 4 BGB dahingehend geregelt, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass dem nach § 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entsprochen wird.

Dem Vollmachtgeber ist demnach weiterhin zu empfehlen, neben der ausdrücklichen Bevollmächtigung zur Einwilligung in den Abbruch von Heilbehandlungen bei infauster Prognose gleichzeitig auch eine Patientenverfügung zu erstellen, die seinen diesbezüglichen Willen deutlich zum Ausdruck bringt. So kann der Wunsch des Vollmachtgebers nach einem Behandlungsabbruch auch bei der Ermittlung seines Willens Berücksichtigung finden.

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