Rz. 460

Von der Systematik der Testamentsgestaltung her ist die Vorsorge für den Fall der Wiederverheiratung schon direkt bei der Anordnung des Nießbrauchsvermächtnisses zu klären (Nießbrauch am Nachlass siehe oben Rdn 160 ff.). Um eine der Wiederverheiratungsklausel entsprechende Rechtsfolge zu erreichen, muss nämlich nur als Zeitpunkt des Erlöschens des Nießbrauchs (verbunden mit einer möglichen Abfindung) der Wiederverheiratungszeitpunkt bestimmt werden. Vor dem Hintergrund der BVerfG-Rechtsprechung ist auch hier an Möglichkeiten einer Abmilderung der Regelung zu denken, insbesondere dann, wenn durch das Erlöschen des Nießbrauchs der Verbleib des Längerlebenden im Familienwohnheim nicht mehr gesichert ist.

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