Rz. 593

Fällt die erbvertragliche Erbeinsetzung der T – bspw. durch Anfechtung von Seiten der M – weg, so kann T wegen Wegfalls der causa für die von ihr erbrachten Rentenleistungen nach Bereicherungsrecht gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB die geleisteten Zahlungen zurückverlangen – allerdings mit dem Risiko, dass der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB erhoben wird.[622] Der Entreicherungseinwand könnte aber ins Leere gehen, wenn M damit ohnehin notwendige Aufwendungen erspart hat.[623]

[622] J. Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2295 Rn 22; Lange/Kuchinke, S. 492.

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