Rz. 274

Vollziehungsberechtigter einer Auflage ist gemäß § 2194 BGB der Erbe gegenüber dem beschwerten Vermächtnisnehmer, der Miterbe gegenüber den beschwerten Miterben und jeder, dem der Wegfall des Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde. Man spricht hier auch vom sogenannten "Wegfallbegünstigten". Hierzu zählt auch der Testamentsvollstrecker.[299]

Ob auch derjenige vollziehungsberechtigt sein kann, der durch die Auflage begünstigt wird, ist umstritten. Eine Auffassung lehnt dies unter Berufung auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des BGH[300] mit der Begründung ab, dass ansonsten dem Auflagenbegünstigten entgegen dem Wortlaut des § 1940 BGB ein durchsetzbarer Anspruch verschafft würde.[301] Nach der gegenteiligen Ansicht kann der Vollziehungsberechtigte zugleich auch der aus der Vollziehung der Auflage Begünstigte sein.[302] Da diese Streitfrage noch nicht endgültig geklärt ist, sollte zur Sicherheit ein Dritter zum Vollziehungsberechtigten der Auflage oder der Auflagenbegünstigte insoweit auch zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.[303]

 

Hinweis

Bei Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen ist in der Regel von einer Auflage abzusehen, wenn der durch Auflage Begünstigte einen eigenen vollziehbaren Anspruch haben soll, es sei denn, es wird ein Testamentsvollstrecker benannt, der die Auflage zu vollziehen hat.

 

Rz. 275

Der Wegfall der Auflage führt in der Regel nicht zum Wegfall der beschwerenden Verfügung, es sei denn, ein anderweitiger (auch mutmaßlicher) Wille des Erblassers ist zu erkennen.

[299] Staudinger/Otte, § 2194 Rn 5.
[300] BGH v. 8.5.1952 – IV ZR 220/51 – n.v.
[301] Vorwerk, ZEV 1998, 297; Wochner, MittRhNotK 1994, 89, 97.
[303] So auch J. Mayer, ZEV 2004, 333, 334.

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