Rz. 606

Die Begründung der Gütergemeinschaft ist ein ehebezogener Vertrag und daher regelmäßig keine Schenkung.[659] Auch in der Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft kann jedoch ausnahmsweise eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB gesehen werden, wenn ein Ehegatte kein Vermögen einbringt.[660]

[659] BGHZ 116, 178 = NJW 1992, 538; eingehend Wegmann ZEV 1996, 204.
[660] BGHZ 116, 178 = NJW 1992, 558; vgl. auch RGZ 87, 301; RG Recht 1908 Rn 1550.

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