Rz. 331

Probleme können auch entstehen, wenn für das Behindertentestament Vor- und Nachvermächtnis gewählt werden. Auch wenn dies, ebenfalls in Verbindung mit einer Dauertestamentsvollstreckung, zu Lebzeiten des Behinderten zunächst die gleiche Wirkung entfaltet wie eine Vor- und Nacherbschaft, entstehen doch beim Tod des Kindes mit Eintritt des Nachvermächtnisfalles erhebliche Schwierigkeiten. Es besteht dann nämlich eine Konkurrenzsituation zwischen dem Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII (zehn Jahre) und dem Anspruch des Nachvermächtnisnehmers auf Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs.[351] Denn anders als bei der Nacherbschaft fällt der Vermächtnisanspruch des Nachvermächtnisnehmers in den Nachlass des Vorvermächtnisnehmers.

 

Rz. 332

Da der Nachlass des behinderten Kindes in der Regel verschuldet sein wird und eine Nachlassinsolvenz nicht erspart bleibt, besteht insoweit Konkurrenz zwischen beiden Ansprüchen. Die Frage, wie dieser Konflikt zu lösen ist, d.h. ob eine zumindest teilweise Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers besteht oder nicht, wird kontrovers diskutiert.[352] Die Vermächtnislösung ist daher mit nicht unerheblichen Risiken behaftet, wenn es um die Weitergabe des Vermächtnisgegenstandes an den oder die Nachvermächtnisnehmer geht.[353]

[351] Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618, 623; vgl. hierzu ausführlich auch das Gutachten DNotJ-Report 1999, 149.
[352] Zum Meinungsstand Spall, in: FS 200 Jahre Notarkammer Pfalz, 2003, S. 121, 132 ff. mit weiteren Nachweisen.
[353] Spall, in: FS 200 Jahre Notarkammer Pfalz, 2003, S. 121, 132 ff.

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