a) Beschränkte Zulässigkeit der Rechtswahl

 

Rz. 613

Dem Erblasser steht es nach der EuErbVO frei, seinen gesamten Nachlass (eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl ist indes nicht mehr möglich[670]) durch Rechtswahl dem Recht des Staates zu unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Art. 22 Abs. 1 EuErbVO. Dabei ist es auch möglich, das Erbrecht eines Nicht-EU-Staates zu wählen. Vielseitige erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten bzw. Erblassern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, was allerdings einen erhöhten Beratungsbedarf erfordert.

 

Rz. 614

Unter Ehegatten, von denen einer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, empfiehlt es sich, die gewünschte Rechtswahl bezüglich des Güterrechts einerseits (Art. 14, 15 EGBGB) und des Erbrechts andererseits (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO) in einem Ehe- und Erbvertrag zu treffen.

[670] Palandt/Thorn, Art. 22 EuErbVO Rn 3.

b) Form und Inhalt

 

Rz. 615

Die Rechtswahl ist grundsätzlich ausdrücklich vorzunehmen, Art. 22 Abs. 2 EuErbVO. Eine stillschweigende Rechtswahl ist zwar möglich, allerdings nicht empfehlenswert, da im Einzelfall geurteilt werden muss und die Kriterien unklar sind. Sie kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Zu beachten ist jedoch, dass ein Widerruf dazu führt, dass in diesem Fall wieder das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes maßgeblich ist.

(Zum Internationalen Privatrecht und zu den Einzelheiten der EuErbVO siehe § 33).

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