Rz. 377

Bei der Gestaltung eines "Unternehmertestamentes" ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit das Betriebsvermögen in einer Hand an einen Erben weitergegeben wird. Die mit Abstand sicherste Lösung ist hierfür die Alleinerbeneinsetzung des Betriebsnachfolgers (Alleinerbenlösung).[433] Der Erblasser bestimmt seinen Unternehmensnachfolger zum Alleinerben und setzt zugunsten der übrigen weichenden Erben Vermächtnisse aus dem Privatvermögen aus. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob das Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft betrieben wird.

 

Rz. 378

Bei der Anordnung der Vermächtnisse für die weichenden Erben ist aber darauf zu achten, dass nur Gegenstände des Privatvermögens im Wege des Vermächtnisses auf die übrigen Bedachten übergehen. Wird z.B. ein Grundstück auf einen Vermächtnisnehmer übertragen, welches sich im Sonderbetriebsvermögen des Erblassers befunden hat, dann führt dies zu einer Entnahme und somit zur Aufdeckung stiller Reserven.[434]

Dies gilt aber auch für die sonstigen im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter. Wird der Erbe verpflichtet, aufgrund einer Vermächtnisanordnung einzelne Wirtschaftsgüter auf einen Vermächtnisnehmer zu übertragen, so führt dies steuerrechtlich zu einer Entnahme, die nicht der Vermächtnisnehmer, sondern der Erbe zu versteuern hat. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut beim Vermächtnisnehmer wieder Betriebsvermögen wird.[435]

 

Rz. 379

Befindet sich in einem Nachlass fast ausschließlich Betriebsvermögen, so besteht die praktische Schwierigkeit, dass die übrigen Erben nicht durch entsprechende Vermächtnisse abgefunden werden können. Hier ist daran zu denken, dem weichenden Erben im Wege des Vermächtnisses beispielsweise eine stille Beteiligung einzuräumen, ihm einen ratenweise zu zahlenden Geldbetrag (der aber wesentlich über dem Pflichtteil liegen sollte) oder eine Rentenzahlung zukommen zu lassen.

[433] Vgl. Bonefeld/Wachter/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 24 Rn 35.
[434] BFH, Urt. v. 11.7.1973, BStBl II 1974, 50.
[435] BFH, Urt. v. 28.9.1993, BStBl II 1994, 319 ff.

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