Rz. 710
Eine typische Beratungssituation in der Praxis ist der Fall, dass der Schenker (Erblasser) in ein Pflegeheim kommt und nicht alle Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers (§ 528 BGB) gegenüber dem Beschenkten auf sich überleiten.[770] Dies ist auch nach dem Tod des sozialhilfebedürftig gewordenen Schenkers möglich.[771] Voraussetzung ist allerdings, dass der Rückforderungsanspruch besteht. Stirbt der Beschenkte vor Verarmung des Schenkers, dann richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben.[772]
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