Rz. 710

Eine typische Beratungssituation in der Praxis ist der Fall, dass der Schenker (Erblasser) in ein Pflegeheim kommt und nicht alle Kosten von der Pflegeversicherung übernommen werden. Gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch des Schenkers (§ 528 BGB) gegenüber dem Beschenkten auf sich überleiten.[770] Dies ist auch nach dem Tod des sozialhilfebedürftig gewordenen Schenkers möglich.[771] Voraussetzung ist allerdings, dass der Rückforderungsanspruch besteht. Stirbt der Beschenkte vor Verarmung des Schenkers, dann richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben.[772]

[770] Vgl. Ruby, ZEV 2005, 102.
[771] BGH NJW 1995, 2287; BGHZ 96, 380.
[772] BGH NJW 1991, 2358.

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