Rz. 629
Häufig wird der Anwalt mit der Frage konfrontiert, ob es nicht sinnvoll ist, bereits zu Lebzeiten einzelne Vermögensgegenstände auf Kinder zu übertragen. Hierbei spielt nicht nur die Vorstellung, Steuern zu sparen eine Rolle, sondern oftmals auch der Wunsch des Übergebers, den Übernehmer im Verhältnis zu den anderen Erben bevorzugt zu behandeln und mögliche Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.
Rz. 630
Daneben können aber auch eine Vielzahl anderer Gründe für eine derartige Übertragung vorliegen, wie die Absicherung einer späteren Pflege, die gerechte Verteilung zu Lebzeiten, damit später kein Streit unter den Kindern entsteht, oder bei der Zuwendung von Grundstücken, Wohnungen und Häusern die Ermöglichung der vorzeitigen Schaffung eines Eigenheims.
Rz. 631
Bei noch jüngeren Übergebern steht häufig die steuerliche Überlegung dahingehend im Vordergrund, die Freibeträge nach dem ErbStG alle zehn Jahre nutzen zu können, § 14 Abs. 1 ErbStG. Dieser sog. Dekadentransfer ist die ideale Gestaltungsmöglichkeit, um größere Vermögen möglichst ohne Steuerbelastung auf die nächste Generation zu übertragen.
Rz. 632
Hinweis
Im Rahmen der Beratung des Mandanten bezüglich einer lebzeitigen Übertragung spielen drei bedeutende Gesichtspunkte eine Rolle:
▪ | das mehrmalige Ausnutzen der steuerlichen Freibeträge |
▪ | die Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch Vereinbarung von Auflagen und Gegenleistungen |
▪ | die Vermeidung von Ansprüchen des Sozialhilfeträgers (Sozialhilferegress). |
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