Rz. 88

Nach der Erbeinsetzung ist im Falle einer Miterbengemeinschaft daran zu denken, dass Anordnungen für die Auseinandersetzung getroffen werden können. Dies ist, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht vermeiden lässt, sinnvoll, um einzelne Gegenstände zuordnen zu können und um später keinen Streit zu provozieren.

 

Rz. 89

Für die Bestimmungen der Auseinandersetzung ist eine gewisse Systematik zu beachten. So kann die Zuordnung der einzelnen Gegenstände grundsätzlich auf drei verschiedene Weisen erfolgen. Nämlich durch

eine Teilungsanordnung (mit Wertausgleich)
ein Vorausvermächtnis (ohne Wertausgleich)
oder ein Übernahmerecht (mit vollem oder modifiziertem Wertersatz).

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