Rz. 1

Seit dem 1.7.1977 ist in jedem Scheidungsverfahren auch ohne Antrag über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu verhandeln und zu entscheiden (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Eine Reihe weiterer Familiensachen ist dann mit zu verhandeln und zu entscheiden, wenn eine der Parteien es beantragt (gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug) oder auf Antrag, der spätestens vor dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gestellt sein muss, § 137 Abs. 3 FamFG. Damit sind Verfahren zusammengeführt, in denen die einen (Ehescheidung, Familienstreitsachen) den Regeln der ZPO (§§ 112, 113 FamFG), andere den Regeln des FamFG (elterliche Sorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht/Umgang/Herausgabe von Kindern, Auskunft gem. § 1686 BGB, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Versorgungsausgleichssachen; Verfahren nach §§ 1382, 1383 BGB) folgen. Der Verbund ist mit der objektiven Klagehäufung vergleichbar (§ 260 ZPO), aber eben mit dem Unterschied, dass nicht nur Zivilprozessverfahren, sondern auch FG-Verfahren verbunden sind. Auf LPart-Sachen finden die Regeln entsprechende Anwendung (§§ 269, 270 FamFG, § 16 Nr. 4 RVG).

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