Rz. 24

Die Fälle der §§ 141 und 142 FamFG haben beide in der Praxis keine Bedeutung erlangt.

 

Rz. 25

 

Beispiel zu Fall 3

Ein Ehescheidungsverfahren (Wert: 8.000,00 EUR) endet nach mündlicher Verhandlung durch Rücknahme des Antrags. Es wird beantragt, die Folgesache Kindesunterhalt (monatlich 400,00 EUR) als selbstständiges Verfahren fortzuführen. In der fortgeführten Unterhaltssache wird erneut verhandelt.

Auch hier gibt es rechnerisch zwei Möglichkeiten der Abrechnung:

 
Ehescheidung    
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 12.800,00 EUR)   785,20 EUR
abzgl. Anteil Ehescheidung    
(Wert: 8.000,00 EUR)   – 592,80 EUR
Es entfallen auf den Unterhalt   192,40 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG    
(Wert: 12.800,00 EUR)   724,80 EUR
Hieraus entfallen auf die Ehescheidung   – 547,20 EUR
Der Anteil Unterhalt ist also   177,60 EUR

Gebühren im abgetrennten Unterhaltsverfahren:

 
Unterhaltsverfahren    
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 4.800,00 EUR)   393,90 EUR
abzgl. Anteil Unterhalt   – 192,40 EUR
    = 201,50 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 4.800,00 EUR)   363,60 EUR
abzgl. Anteil Unterhalt   – 177,60 EUR
    = 186,00 EUR

Der sog. Mehrbetrag kann entweder beim Scheidungsverfahren abgezogen werden oder wie hier im Unterhaltsverfahren, das Ergebnis ist das gleiche.[12]

[12] Vgl. hierzu AnwK-RVG/N. Schneider, § 21 Rn 92 ff., 99 der das Wahlrecht befürwortet; Gerold/Schmidt/Mayer, VV 3100 Rn 77, § 21 Rn 16, lehnt wegen § 21 Abs. 3 RVG das Wahlrecht ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge