Rz. 1

In Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG werden die Gebühren für alle Tätigkeiten des RA in gerichtlichen Verfahren geregelt, außer in den Verfahren in Strafsachen und Bußgeldsachen und in bestimmten sonstigen Verfahren (diese Gebühren sind in den Teilen 4 bis 6 VV RVG festgelegt). Teil 3 gilt also insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und für Verfahren vor den Gerichten der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weiterhin werden in Teil 3 auch Gebühren in besonderen Verfahren bestimmt, wie Verfahren der Zwangsvollstreckung, der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Insolvenzverfahren und die Vollziehung von Arresten, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen.

 

Rz. 2

In gerichtlichen Verfahren des Teil 3 VV RVG gibt es nur zwei Arten von Gebühren: Verfahrensgebühren und Terminsgebühren.

Eine Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts, also des Verfahrens (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG).
Eine Terminsgebühr entsteht innerhalb eines Verfahrens für die Vertretung in einem (irgendeinem!) Termin, selbst wenn er außerhalb des Gerichts stattfindet um den Rechtsstreit gütlich beizulegen (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG). Nur für Besprechungen mit dem Auftraggeber gibt es natürlich keine Terminsgebühr.
 

Rz. 3

Weiterhin können im Zivilprozess allgemeine Gebühren aus Teil 1 VV RVG entstehen:

Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs im Prozess (Nrn. 1003, 1004 VV RVG).
Eine Beweisgebühr entsteht als Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, die an mindestens drei Terminen stattfinden (Nr. 1010 VV RVG).
Die Hebegebühr für die Weiterleitung von Geld (Nr. 1009 VV RVG).

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