Rz. 71

Wenn während eines anhängigen Streitverfahrens ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wird, dann umfasst die Kostenentscheidung im Urteil des Hauptprozesses auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens. Der Verlierer des Hauptprozesses hat also auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen.

Wenn ein Streitverfahren nicht anhängig ist, so hat das Gericht nach Beendigung der selbstständigen Beweiserhebung gemäß § 494a ZPO auf Antrag anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss anzuordnen, dass der Antragsteller die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.

Werden für das selbstständige Beweisverfahren und für den Hauptprozess verschiedene RAe bevollmächtigt, so muss der Unterlegene die hierdurch entstehenden Mehrkosten nur dann erstatten, wenn der Anwaltswechsel im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig war.

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