Rz. 70

Das selbstständige Beweisverfahren kann vor Anhängigwerden der Hauptsache oder auch während eines bereits anhängigen Streitverfahrens durchgeführt werden. Gebührenrechtlich spielt dies keine Rolle. Das selbstständige Beweisverfahren ist immer eine vom Hauptprozess verschiedene Angelegenheit, in der die Gebühren unabhängig vom Hauptprozess entstehen. Andererseits soll nach der Anrechnungsvorschrift aus Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG die Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptprozesses angerechnet werden.

 

Merke:

Das selbstständige Beweisverfahren ist gebührenrechtlich immer eine eigene Angelegenheit, in der alle Gebühren und eine Auslagenpauschale entstehen können.

Jedoch muss die nur Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptprozesses angerechnet werden.

 

Beispiel:

Wegen einer defekten Heizungsanlage hat Warmbold RA Brommel beauftragt, gegen den Heizungsbauer Kaltwasser Gewährleistungsansprüche einzuklagen, was geschieht. Da die Klage im Januar eingereicht wird und die Heizungsanlage sofort repariert werden muss, wird von RA Brommel beantragt, im selbstständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten über den derzeitigen Zustand der Anlage erstellen zu lassen.

Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss und lässt von dem Sachverständigen Brause ein Gutachten erstellen.

Im Hauptprozess wird streitig verhandelt und das Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren herangezogen. In einem weiteren Verhandlungstermin einigen sich die Parteien und geben einen Vergleich zu gerichtlichem Protokoll, wonach der Kaltwasser dem Warmbold 7.000,00 EUR zahlt. Den Streitwert setzt das Gericht auf 10.250,00 EUR fest.

Wir berechnen die Vergütung von RA Brommel für seine Tätigkeit im selbstständigen Beweisverfahren und im Hauptprozess.

I. Selbstständiges Beweisverfahren

Gegenstandswert: 10.250,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 865,80EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    885,80 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 168,30 EUR
    1.054,10 EUR

Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

II. Hauptprozess

Gegenstandswert: 10.250,00 EUR

 
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 865,80 EUR
– 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100, Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG * – 865,80 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 799,20 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1000 Ziff. 1, 1003 VV RVG** 666,00 EUR
20 %

Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte

gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
    1.485,20 EUR
19 % USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG 282,19 EUR
    1.767,39 EUR
* Die Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren ist anzurechnen.
** Die Einigungsgebühr wird nach Nr. 1003 VV RVG vermindert, da ein anderes Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist.

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